

Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich
Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB
für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten
PKWs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a.
nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

