Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem
Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er
unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie
er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im
Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des
Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten
(§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus dereigenen Kaskoversicherung, klar zu unterscheiden.